Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Expansivmunition
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
(2)Absatz 2,Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.Der Besitz der in Absatz eins, genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.
(3)Absatz 3,Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Absatz eins, ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Dokumentnummer
NOR12066104
alte Dokumentnummer
N4199746760L