Kurztitel
Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 74/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2008,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 5.24.01/2-IV.2/97
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Albanien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß Österreich die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom 26. Juni 1992 *1), welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen, die mit Dienstpässen einreisen, gemäß Art. 6 des Abkommens mit Wirksamkeit vom 11. August 1997, 0.00 Uhr, bis auf weiteres aussetzen wird.Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Albanien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß Österreich die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom 26. Juni 1992 *1), welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen, die mit Dienstpässen einreisen, gemäß Artikel 6, des Abkommens mit Wirksamkeit vom 11. August 1997, 0.00 Uhr, bis auf weiteres aussetzen wird.
Diese Maßnahme war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen. In letzter Zeit wurde wiederholt die illegale und mißbräuchliche Nutzung albanischer Dienstpässe festgestellt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Albanien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 8. August 1997
An die Botschaft der Republik Albanien
Blaasstraße 24
A-1190 Wien
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1992*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1992,