Kurztitel
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 165/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
Irland in seiner Eigenschaft als Verwahrer des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, im folgenden „Übereinkommen“ genannt,
inSub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass der Text des Übereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten am 25. Juli 1991 in beglaubigter Abschrift notifiziert worden ist, in Artikel 12 der spanischen Fassung des Übereinkommens einen Fehler enthält,
nachnach Unterrichtung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über diesen Fehler sowie nach Übermittlung eines Berichtigungsvorschlags, wobei eine Einspruchsfrist zu diesem Vorschlag festgelegt wurde,
inSub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass keiner der Vertragsstaaten innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat,
hathat am heutigen Tage die Berichtigung des betreffenden Fehlers, wie nachstehend aufgeführt, in der authentischen spanischen Fassung des Übereinkommens vorgenommen und dieses Protokoll über die Berichtigung erstellt, das den Vertragsstaaten in Abschrift übermittelt wird; der auf diese Weise berichtigte Text ersetzt die fehlerhafte Fassung.
GESCHEHEN zu Dublin am 24. November 1993, in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der Regierung von Irland hinterlegt, die den übrigen Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt.