Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 165/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen Praktiken,
die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen sorgt.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:
allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;
allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der Asylbewerber.
(3)Absatz 3,Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.
Schlagworte
Rechtsvorschrift, Heimatland
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
NOR12066176
Alte Dokumentnummer
N4199748991L