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Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 165/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 165/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 165/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:
    • Strichaufzählung
      die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen Praktiken,
    • Strichaufzählung
      die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen sorgt.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:
    • Strichaufzählung
      allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;
    • Strichaufzählung
      allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der Asylbewerber.
  3. Absatz 3,Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Heimatland

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066176

Alte Dokumentnummer

N4199748991L