Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 165/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
(2)Absatz 2,Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
NOR12066183
Alte Dokumentnummer
N4199748998L