Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Kosten
§ 10. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung entstehen (§ 103 Abs. 1 FrG), kommen insbesondere in Betracht:Paragraph 10, (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung entstehen (Paragraph 103, Absatz eins, FrG), kommen insbesondere in Betracht:
Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB: Bahn-, Bus- oder Flugticket),
Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Kosten für ambulante medizinische Versorgung während der Schubhaft sowie
Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2)Absatz 2,Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 103 Abs. 1 FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen (§ 66 Abs. 2 FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 103, Absatz eins, FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen (Paragraph 66, Absatz 2, FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3)Absatz 3,Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
Schlagworte
Bahnticket, Busticket
Dokumentnummer
NOR12066199
Alte Dokumentnummer
N4199750166L