Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Flugtransitvisum
§ 5. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:Paragraph 5, (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
Äthiopien
Afghanistan
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Irak
Iran
Liberia
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Demokratische Republik Kongo
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, insoweit sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im BesitzDrittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, insoweit sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 1 Abs. 8 FrG) odereines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph eins, Absatz 8, FrG) oder
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
Dokumentnummer
NOR12066194
Alte Dokumentnummer
N4199750161L