Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Pflichten der Beförderungsunternehmer zur Sicherung der
Zurückweisung
§ 6. (1) Die vom Beförderungsunternehmer zur Sicherung der Zurückweisung (§ 53 Abs. 3 FrG) bekanntzugebenden Daten sind:Paragraph 6, (1) Die vom Beförderungsunternehmer zur Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 53, Absatz 3, FrG) bekanntzugebenden Daten sind:
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden,
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes,
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Visums oder des Aufenthaltstitels.
(2)Absatz 2,Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach der Anfrage, zu erfolgen. Sie kann durch Übermittlung von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.Die Bekanntgabe der in Absatz eins, genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach der Anfrage, zu erfolgen. Sie kann durch Übermittlung von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12066195
Alte Dokumentnummer
N4199750162L