Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Information der Beförderungsunternehmer
§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntzugeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntzugeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage eine Stelle bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12066196
Alte Dokumentnummer
N4199750163L