Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 8a. (1) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage C ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm ( 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist braun, der Pass umfasst 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite.Paragraph 8 a, (1) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage C ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm ( 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist braun, der Pass umfasst 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite.
(2)Absatz 2,Wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Fremde den Fremdenpass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Fremdenpasses nicht ausreicht, darf ein Fremdenpass mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; in diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
Dokumentnummer
NOR40012720