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§ 8a FrG-DV

Fassungen
29.11.2000 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a29.11.200031.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

29.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005

Abkürzung

FrG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 8 a, (1) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage C ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm ( 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist braun, der Pass umfasst 36 Seiten. Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite.

  1. Absatz 2,Wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Fremde den Fremdenpass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Fremdenpasses nicht ausreicht, darf ein Fremdenpass mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; in diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

Gesetzesnummer

10006027

Dokumentnummer

NOR40012720