Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. Nr. 626/1996, für das Bundesland Salzburg festgelegten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 90 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten. Paragraph eins, Nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1996,, für das Bundesland Salzburg festgelegten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Bundesland Salzburg während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 90 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
Dokumentnummer
NOR12065955
Alte Dokumentnummer
N4199713854H