Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:Paragraph eins, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
„Chemiewaffenkonvention'' oder „CWK'': das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBI. (Anm.: richtig: BGBl.) III Nr. 38/1997.„Chemiewaffenkonvention'' oder „CWK'': das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBI. Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,.
„OPCW'': Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons; die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
„Überprüfung'': eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Art. IX und Anhang 2 Teil I„Überprüfung'': eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Artikel römisch neun und Anhang 2 Teil römisch eins
CWK.
(2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen'', „toxische Chemikalie'', „Vorprodukt'' und „Schlüsselkomponente'' im Sinne von Art. II Z 1, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen.In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen'', „toxische Chemikalie'', „Vorprodukt'' und „Schlüsselkomponente'' im Sinne von Artikel römisch zwei, Ziffer eins, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12066207
Alte Dokumentnummer
N4199761160J