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§ 10 CWKG

Fassungen
29.04.1997 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1029.04.199730.09.2005 BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. I Nr. 24/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

CWKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfungen

Paragraph 10, (1) Zur Überwachung der Einhaltung der CWK können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, im Rahmen ihres Prüfungsantrages, auch die Inspektoren der OPCW Berichte und Nachweise innerhalb bestimmter Fristen anfordern, sowie erforderlichenfalls:

  1. Ziffer eins
    die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
  3. Ziffer 3
    das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen,
  4. Ziffer 4
    Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen,
  5. Ziffer 5
    Photographien der zu inspizierenden Einrichtungen sowie Gegenstände anfertigen lassen,
  6. Ziffer 6
    Proben entnehmen und analysieren lassen.
  1. Absatz 2,Bei einer Überprüfung durch Inspektoren der OPCW hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Einhaltung der Vorschriften der CWK Sorge zu tragen.
  2. Absatz 3,Wenn im Fall einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, können Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Inneres an der Überprüfung teilnehmen.
  3. Absatz 4,Der Eigentümer der Einrichtung bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Einrichtung oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug und ist weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt nachträgliche Verständigung.
  4. Absatz 5,Bei den Überprüfungen gemäß Absatz eins, ist die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  5. Absatz 6,Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der CWK erforderlich ist, haben die im Absatz 4, genannten Personen den im Absatz eins, genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.

Gesetzesnummer

10006031

Dokumentnummer

NOR12066216

Alte Dokumentnummer

N4199761169J