Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
28.11.2001
Außerkrafttretensdatum
30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Zuständigkeits- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.Paragraph 13, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 7 ist zur Berücksichtigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören. Im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 sind Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII, Teil B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII C CWK wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, ist zur Berücksichtigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören. Im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sind Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Artikel römisch acht,, Teil B CWK und im Exekutivrat gemäß Artikel römisch acht, C CWK wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.
(4)Absatz 4,§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Schlagworte
Zuständigkeitsbestimmung
Dokumentnummer
NOR40023912