Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der CWK in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Paragraph 14, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der CWK in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2)Absatz 2,Anträge gem. § 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag eingebracht werden. In diesen Fällen ist eine Lagerung bewilligungspflichtiger Chemikalien bis zur Entscheidung über den Antrag rechtmäßig.Anträge gem. Paragraph 4, können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag eingebracht werden. In diesen Fällen ist eine Lagerung bewilligungspflichtiger Chemikalien bis zur Entscheidung über den Antrag rechtmäßig.
Dokumentnummer
NOR12066220
Alte Dokumentnummer
N4199761173J