Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Globalbewilligungen
§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, dem Bundesminister für Inneres, Betrieben, Unternehmen und Einrichtungen zu Forschungs-, Prüf- und Versuchszwecken auf zwei Jahre begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft. Paragraph 3, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, dem Bundesminister für Inneres, Betrieben, Unternehmen und Einrichtungen zu Forschungs-, Prüf- und Versuchszwecken auf zwei Jahre begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
Schlagworte
Forschungszweck, Prüfzweck
Dokumentnummer
NOR12066209
Alte Dokumentnummer
N4199761162J