Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Anträge
§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Form und den Inhalt dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 2 mit Verordnung näher zu regeln.Paragraph 4, (1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Form und den Inhalt dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Absatz 2, mit Verordnung näher zu regeln.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers,
genaue Bezeichnung der Chemikalie mit Mengenangabe,
genauen Verwendungszweck der Chemikalie und
Name, Sitz und Firmengegenstand des Handelspartners.
(3)Absatz 3,Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12066210
Alte Dokumentnummer
N4199761163J