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§ 5 CWKG

Fassungen
29.04.1997 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.04.199730.09.2005 BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. I Nr. 24/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

CWKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Meldepflichten

Paragraph 5, (1) Der Meldepflicht unterliegen:

  1. Ziffer eins
    die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von mehr als 30 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
  2. Ziffer 2
    die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
  3. Ziffer 3
    die Produktion von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien mit Ausnahme von Anlagen, in denen ausschließlich Mineralölprodukte und Explosivstoffe hergestellt werden,
  4. Ziffer 4
    der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 7, CWK.
  1. Absatz 2,Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Absatz 3, mit Verordnung näher zu regeln.
  2. Absatz 3,Auf den Inhalt der Meldung ist Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Meldung sind geeignete Nachweise anzuschließen.
  4. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 5, ist auch für Meldungen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10006031

Dokumentnummer

NOR12066211

Alte Dokumentnummer

N4199761164J