Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Meldepflichten
§ 5. (1) Der Meldepflicht unterliegen:Paragraph 5, (1) Der Meldepflicht unterliegen:
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von mehr als 30 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
die Produktion von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien mit Ausnahme von Anlagen, in denen ausschließlich Mineralölprodukte und Explosivstoffe hergestellt werden,
der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK.der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 7, CWK.
(2)Absatz 2,Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 3 mit Verordnung näher zu regeln.Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Absatz 3, mit Verordnung näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Auf den Inhalt der Meldung ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.Auf den Inhalt der Meldung ist Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Meldung sind geeignete Nachweise anzuschließen.
(5)Absatz 5,§ 2 Abs. 5 ist auch für Meldungen anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 5, ist auch für Meldungen anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12066211
Alte Dokumentnummer
N4199761164J