Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Untersagungsrecht
§ 6. Sofern sich aus der Meldung ergibt, daß der gemeldeten Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung begonnen werden kann, Verpflichtungen auf Grund der CWK entgegenstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten binnen sechs Wochen ab Einlangen der Meldung mit Bescheid Paragraph 6, Sofern sich aus der Meldung ergibt, daß der gemeldeten Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung begonnen werden kann, Verpflichtungen auf Grund der CWK entgegenstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten binnen sechs Wochen ab Einlangen der Meldung mit Bescheid
entweder geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn dies ausreicht, um die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den genannten Verpflichtungen zu gewährleisten, oder
die Tätigkeit zu untersagen.
Dokumentnummer
NOR12066212
Alte Dokumentnummer
N4199761165J