Rechtstracker.at

§ 7 CWKG

Fassungen
29.04.1997 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 729.04.199730.09.2005 BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. I Nr. 24/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

CWKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Die Nationale Behörde

Paragraph 7, (1) Die Aufgaben der in Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK genannten Nationalen Behörde sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.

  1. Absatz 2,Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationaler Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun CWK,
    2. Ziffer 2
      Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun CWK,
    3. Ziffer 3
      Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und Anhang 2 Teile römisch sechs bis römisch neun sowie Artikel römisch neun und Anhang 2 Teil römisch zwei und römisch zehn CWK,
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und Anhang 2 Teile römisch sechs bis römisch neun sowie Artikel römisch neun, Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun CWK,
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß Anhang 3 CWK,
    7. Ziffer 7
      Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Artikel römisch neun,, römisch zehn, römisch elf und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
    8. Ziffer 8
      Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn sowie Anhang 2 Teil römisch zwei, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht CWK,
    9. Ziffer 9
      Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Artikel römisch elf und Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben und römisch acht CWK,
    10. Ziffer 10
      Unterstützung und Beratung natürlicher und juristischer Personen in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen, soweit sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Gesetzesnummer

10006031

Dokumentnummer

NOR12066213

Alte Dokumentnummer

N4199761166J