Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Die Nationale Behörde
§ 7. (1) Die Aufgaben der in Art. VII Abs. 4 CWK genannten Nationalen Behörde sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.Paragraph 7, (1) Die Aufgaben der in Artikel römisch sieben, Absatz 4, CWK genannten Nationalen Behörde sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationaler Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun CWK,
Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Artikel römisch drei und römisch sechs sowie Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun CWK,
Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX und Anhang 2 Teil II und X CWK,Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und Anhang 2 Teile römisch sechs bis römisch neun sowie Artikel römisch neun und Anhang 2 Teil römisch zwei und römisch zehn CWK,
die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 9 und 10 und Anhang 2 Teile römisch sechs bis römisch neun sowie Artikel römisch neun, Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben, römisch acht und römisch neun CWK,
Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß Anhang 3 CWK,
Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Artikel römisch neun,, römisch zehn, römisch elf und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie Anhang 2 Teil II, VI, VII und VIII CWK,Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn sowie Anhang 2 Teil römisch zwei, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht CWK,
Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und Anhang 2 Teil VI, VII und VIII CWK,Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Artikel römisch elf und Anhang 2 Teil römisch sechs, römisch sieben und römisch acht CWK,
Unterstützung und Beratung natürlicher und juristischer Personen in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen, soweit sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Dokumentnummer
NOR12066213
Alte Dokumentnummer
N4199761166J