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§ 8 CWKG

Fassungen
29.04.1997 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 829.04.199730.09.2005 BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. I Nr. 24/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

CWKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Errichtung und Tätigkeit eines Beirates

Paragraph 8, (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der CWK wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.

  1. Absatz 2,Der Beirat ist mit allen grundsätzlichen Fragen der Durchführung der CWK zu befassen. Weiters sind ihm zur Kenntnisnahme und auf Verlangen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      alle Meldungen gemäß Paragraph 5,,
    3. Ziffer 3
      alle an die OPCW oder an die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,
    4. Ziffer 4
      alle Meldungen von der OPCW oder den in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, genannten Staaten an die Nationale Behörde,
    5. Ziffer 5
      die Listen der von der OPCW vorgeschlagenen Inspektoren, sowie Inspektionsassistenten und von Beobachtern eines ersuchenden Vertragsstaates.
  2. Absatz 3,Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Artikel römisch neun und Anhang römisch zwei CWK ist sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 4,Die Befassung des Beirates gemäß Absatz 2, entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In solchen Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 5,Der Beirat hat mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung zu beschließen, die seine Tätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln hat. Sie ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

Gesetzesnummer

10006031

Dokumentnummer

NOR12066214

Alte Dokumentnummer

N4199761167J