Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Errichtung und Tätigkeit eines Beirates
§ 8. (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der CWK wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.Paragraph 8, (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der CWK wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Beirat ist mit allen grundsätzlichen Fragen der Durchführung der CWK zu befassen. Weiters sind ihm zur Kenntnisnahme und auf Verlangen vorzulegen:
alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2,alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2,,
alle Meldungen gemäß § 5,alle Meldungen gemäß Paragraph 5,,
alle an die OPCW oder an die im § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,alle an die OPCW oder an die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,
alle Meldungen von der OPCW oder den in § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten an die Nationale Behörde,alle Meldungen von der OPCW oder den in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, genannten Staaten an die Nationale Behörde,
die Listen der von der OPCW vorgeschlagenen Inspektoren, sowie Inspektionsassistenten und von Beobachtern eines ersuchenden Vertragsstaates.
(3)Absatz 3,Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK ist sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Artikel römisch neun und Anhang römisch zwei CWK ist sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Befassung des Beirates gemäß Abs. 2 entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In solchen Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.Die Befassung des Beirates gemäß Absatz 2, entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In solchen Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5,Der Beirat hat mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung zu beschließen, die seine Tätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln hat. Sie ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
Dokumentnummer
NOR12066214
Alte Dokumentnummer
N4199761167J