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§ 9 CWKG

Fassungen
29.04.1997 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 929.04.199730.09.2005 BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. I Nr. 24/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

CWKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 9, (1) Mitglieder des Beirates sind:

  1. Ziffer eins
    zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung und für Umwelt;
  2. Ziffer 2
    je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
  3. Ziffer 3
    ein Vertreter der Länder.
  1. Absatz 2,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Ziffer 3, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 5,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, allenfalls herangezogene Sachverständige sowie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Artikel römisch neun und Anhang 2 CWK dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funktionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

10006031

Dokumentnummer

NOR12066215

Alte Dokumentnummer

N4199761168J