Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 9. (1) Mitglieder des Beirates sind:Paragraph 9, (1) Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung und für Umwelt;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
ein Vertreter der Länder.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.Die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Ziffer 3, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des Beirates gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5)Absatz 5,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, allenfalls herangezogene Sachverständige sowie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Art. IX und Anhang 2 CWK dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funktionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, allenfalls herangezogene Sachverständige sowie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Artikel römisch neun und Anhang 2 CWK dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funktionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12066215
Alte Dokumentnummer
N4199761168J