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Art. 2

Fassungen
ab 01.03.1997 — BGBl. III Nr. 34/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.1997 BGBl. III Nr. 34/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. III Nr. 34/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Inhaber österreichischer bzw. südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer Internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz eins, angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw. südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10006032

Dokumentnummer

NOR12066223

alte Dokumentnummer

N4199761276J