Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.04.1997 bis 31.01.1999 — BGBl. III Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.04.199731.01.1999 BGBl. III Nr. 48/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 27/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1999,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. III Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 27/1999

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Inhaber lettischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe, die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz eins, angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber lettischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe sind.

Gesetzesnummer

10006034

Dokumentnummer

NOR12066232

Alte Dokumentnummer

N4199762143J