Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1997,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 36/1997, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1 995 weitere Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 1997,, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1 995 weitere Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird wie folgt aufgeteilt:
Burgenland .................................. 300
Kärnten ..................................... 20
Niederösterreich ............................ 900
Oberösterreich .............................. 120
Salzburg .................................... 5
Steiermark .................................. 500
Tirol ....................................... 20
Vorarlberg .................................. 30
Wien ........................................ 100