(3)Absatz 3,Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich alte chemische Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe a befinden, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen vor, aus denen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser alten chemischen Waffen hervorgehen.Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich alte chemische Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel römisch zwei Absatz 5 Buchstabe a befinden, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen vor, aus denen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser alten chemischen Waffen hervorgehen.
Im Fall von alten chemischen Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat eine Erklärung nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vor, darunter insbesondere, soweit möglich, die in Teil IV (A) Absätze 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Informationen.Im Fall von alten chemischen Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel römisch zwei Absatz 5 Buchstabe b legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat eine Erklärung nach Artikel römisch drei Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vor, darunter insbesondere, soweit möglich, die in Teil römisch vier (A) Absätze 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Informationen.