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Art. 1

Fassungen
ab 29.04.1997 — BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.04.1997 BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. III Nr. 38/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch eins

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
    1. Litera a
      chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben;
    2. Litera b
      chemische Waffen einzusetzen;
    3. Litera c
      militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu treffen;
    4. Litera d
      irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die chemischen Waffen, die er im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats zurückgelassen hat, nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
  5. Absatz 5,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006038

Dokumentnummer

NOR12066242

Alte Dokumentnummer

N4199763091J