Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL XXIARTIKEL römisch 21
INKRAFTTRETEN
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12066262
Alte Dokumentnummer
N4199763111J