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Art. 4

Fassungen
ab 29.04.1997 — BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.04.1997 BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. III Nr. 38/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch vier

CHEMISCHE WAFFEN

  1. Absatz eins,Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf alle im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen, ausgenommen alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen, auf die Teil römisch vier (B) des Verifikationsanhangs Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifikationsanhang dargelegt.
  3. Absatz 3,Alle Orte, an denen die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen gelagert sind oder vernichtet werden, unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und der Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Maßgabe des Teiles römisch vier (A) des Verifikationsanhangs.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat gewährt sofort nach Abgabe seiner Meldung gemäß Artikel römisch drei Absatz 1 Buchstabe a Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort. Danach darf ein Vertragsstaat keine dieser chemischen Waffen entfernen, es sei denn, er bringt sie zu einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Er gewährt Zugang zu solchen chemischen Waffen zum Zweck der systematischen Verifikation vor Ort.
  5. Absatz 5,Jeder Vertragsstaat gewährt Zugang zu den in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
  6. Absatz 6,Jeder Vertragsstaat vernichtet alle in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen nach Maßgabe des Verifikationsanhangs und in Übereinstimmung mit der vereinbarten Geschwindigkeit und Abfolge der Vernichtung (im folgenden als „Reihenfolge der Vernichtung“ bezeichnet). Die Vernichtung beginnt spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und endet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Vertragsstaat wird jedoch nicht daran gehindert, die chemischen Waffen in kürzerer Zeit zu vernichten.
  7. Absatz 7,Jeder Vertragsstaat
    1. Litera a
      legt spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Teil römisch vier (A) Absatz 29 des Verifikationsanhangs ausführliche Pläne für die Vernichtung der in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen vor; die ausführlichen Pläne erfassen alle Bestände, die im Lauf des nächsten jährlichen Vernichtungszeitraums vernichtet werden sollen;
    2. Litera b
      gibt jedes Jahr spätestens 60 Tage nach Ablauf jedes jährlichen Vernichtungszeitraums Meldungen ab über die Durchführung seiner Pläne zur Vernichtung der in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen;
    3. Litera c
      bestätigt spätestens 30 Tage nach Abschluß des Vernichtungsvorgangs, daß alle in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen vernichtet worden sind.
  8. Absatz 8,Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach dem in Absatz 6 festgelegten zehnjährigen Vernichtungszeitraum bei, so vernichtet er die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen so bald wie möglich. Für diesen Vertragsstaat legt der Exekutivrat die Reihenfolge der Vernichtung und die Verfahren für eine strenge Verifikation der Vernichtung fest.
  9. Absatz 9,Chemische Waffen, die ein Vertragsstaat nach der Erstmeldung der chemischen Waffen entdeckt, werden nach Maßgabe des Teiles römisch vier (A) des Verifikationsanhangs angegeben, sichergestellt und vernichtet.
  10. Absatz 10,Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Beförderung, Probenahme, Lagerung und Vernichtung chemischer Waffen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt. Jeder Vertragsstaat befördert chemische Waffen, entnimmt Proben von ihnen, lagert und vernichtet sie im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
  11. Absatz 11,Jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich chemische Waffen im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates oder an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befinden, bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß diese chemischen Waffen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, von seinem Hoheitsgebiet entfernt werden. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres entfernt, so kann der Vertragsstaat die Organisation und andere Vertragsstaaten ersuchen, bei der Vernichtung dieser chemischen Waffen Hilfe zu leisten.
  12. Absatz 12,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, die auf zweiseitiger Grundlage oder über das Technische Sekretariat um Information oder Hilfe in bezug auf Methoden und Verfahren für eine sichere und ordnungsgemäße Vernichtung chemischer Waffen ersuchen.
  13. Absatz 13,Bei der Durchführung der Verifikationstätigkeiten nach diesem Artikel und Teil römisch vier (A) des Verifikationsanhangs prüft die Organisation Maßnahmen, durch die vermieden wird, daß die Bestimmungen der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsstaaten über die Verifikation der Lagerung chemischer Waffen und ihrer Vernichtung doppelt erfüllt werden.

    Zu diesem Zweck beschließt der Exekutivrat, die Verifikation auf Ergänzungen der auf Grund solcher zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte durchgeführten Maßnahmen zu beschränken, falls er der Auffassung ist, daß

    1. Litera a
      die Verifikationsbestimmungen einer solchen Übereinkunft mit den Verifikationsbestimmungen in diesem Artikel und in Teil römisch vier (A) des Verifikationsanhangs übereinstimmen;
    2. Litera b
      die Durchführung einer solchen Übereinkunft eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens bietet;
    3. Litera c
      die Vertragsparteien der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft die Organisation uneingeschränkt über ihre Verifikationstätigkeiten auf dem laufenden halten.
  14. Absatz 14,Faßt der Exekutivrat einen Beschluß nach Absatz 13, so hat die Organisation das Recht, die Durchführung der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft zu überwachen.
  15. Absatz 15,Die Absätze 13 und 14 lassen die Verpflichtung eines Vertragsstaats, Meldungen auf Grund des Artikels römisch drei, des vorliegenden Artikels und des Teiles römisch vier (A) des Verifikationsanhangs abzugeben, unberührt.
  16. Absatz 16,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Vernichtung der chemischen Waffen, zu deren Vernichtung er verpflichtet ist. Er trägt ferner die Kosten für die Verifikation der Lagerung und Vernichtung dieser chemischen Waffen, sofern der Exekutivrat nichts anderes beschließt. Beschließt der Exekutivrat, die Verifikationsmaßnahmen der Organisation nach Absatz 13 zu beschränken, so werden die Kosten für die ergänzende Verifikation und Überwachung durch die Organisation, wie in Artikel römisch acht Absatz 7 festgelegt, nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  17. Absatz 17,Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die einschlägigen Bestimmungen des Teiles römisch vier des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Jänner 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Jänner 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.

Schlagworte

Sicherheitsnorm

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006038

Dokumentnummer

NOR12066245

alte Dokumentnummer

N4199763094J