Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 29.04.1997 — BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.04.1997 BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. III Nr. 38/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch sieben

INNERSTAATLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Allgemeine Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Verfahren die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. Insbesondere
    1. Litera a
      verbietet er natürlichen und juristischen Personen, an irgendeinem Ort in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgewalt Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Strafbestimmungen in bezug auf solche Tätigkeiten;
    2. Litera b
      läßt er an keinem Ort unter seiner Kontrolle Tätigkeiten zu, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind;
    3. Litera c
      im Einklang mit dem Völkerrecht erstreckt er die unter Buchstabe a geschaffenen Strafbestimmungen auf Tätigkeiten, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind und von natürlichen Personen seiner Staatsangehörigkeit an irgendeinem Ort vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat arbeitet mit anderen Vertragsstaaten zusammen und gewährt in geeigneter Form rechtliche Hilfe, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erleichtern.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten in dieser Hinsicht zusammen.

Beziehungen zwischen dem Vertragsstaat und der Organisation

  1. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat bestimmt oder errichtet zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen eine nationale Behörde, die als innerstaatliche Anlaufstelle für die wirksame Verbindung zu der Organisation und anderen Vertragsstaaten dient. Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, seine nationale Behörde mit.
  2. Absatz 5,Jeder Vertragsstaat unterrichtet die Organisation über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
  3. Absatz 6,Jeder Vertragsstaat behandelt Informationen und Daten, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens von der Organisation vertraulich erhält, vertraulich und mit besonderer Sorgfalt. Er behandelt solche Informationen und Daten ausschließlich im Zusammenhang mit seinen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen und nach Maßgabe des Vertraulichkeitsanhangs.
  4. Absatz 7,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer sämtlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere dem Technischen Sekretariat Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006038

Dokumentnummer

NOR12066248

alte Dokumentnummer

N4199763097J