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Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Beitritt Portugal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 90/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel römisch eins des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel römisch eins dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung der Portugiesischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.

Erklärung der Regierung der Portugiesischen Republik betreffend das Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien

Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik den Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006043

Dokumentnummer

NOR12066342

Alte Dokumentnummer

N4199763196J