Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 113Artikel 113
Text
Artikel 113
(1)Absatz eins,Andere Daten als in Artikel 112 werden nicht länger als zehn Jahre, Daten in bezug auf ausgestellte Identitätspapiere und Registriergeld nicht länger als fünf Jahre und Daten in bezug auf Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen nicht länger als drei Jahre nach der Aufnahme gespeichert.
(2)Absatz 2,Gelöschte Daten werden noch ein Jahr in der technischen Unterstützungseinheit gespeichert. Sie dürfen in dieser Zeit jedoch lediglich genutzt werden, um nachträglich ihre Richtigkeit oder die Rechtmäßigkeit der Speicherung zu prüfen. Danach sind sie zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR12066461
Alte Dokumentnummer
N4199763319J