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Art. 56 SDÜ

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 56 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 90/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDÜ

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 56

Wird durch eine Vertragspartei eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem Hoheitsgebiet der zuletzt genannten Vertragspartei wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das nationale Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066404

Alte Dokumentnummer

N4199763262J