Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Text
Artikel 73
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung ermöglichen, daß die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln angewandt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung zur Anordnung der kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Vorwegbewilligung der betroffenen Vertragsparteien getroffen.
(3)Absatz 3,Die Herrschaft und die Befugnis zum Einschreiten liegt bei den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR12066421
Alte Dokumentnummer
N4199763279J