Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 79Artikel 79
Text
Artikel 79
(1)Absatz eins,In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:
Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;
vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;
Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Sprengsatz, Pistolenmunition
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR12066427
Alte Dokumentnummer
N4199763285J