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Art. 98 SDÜ

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 98 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 98

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 90/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDÜ

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 98

  1. Absatz eins,Daten in bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten vor Gericht erscheinen müssen, derentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muß, werden auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts aufgenommen.
  2. Absatz 2,Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach Maßgabe des nationalen Rechts und der geltenden Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066446

Alte Dokumentnummer

N4199763304J