Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policia“ und des „Cuerpo de la Guradia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2)Absatz 2,Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechtes in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.
(3)Absatz 3,Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung des Königreichs Spanien gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR12066501
Alte Dokumentnummer
N4199763361J