Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Hinsichtlich des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird Buchstabe c der von der Portugiesischen Republik zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Erklärung wie folgt ausgelegt:
Die Portugiesische Republik bewilligt die Auslieferung nicht, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei zusichert, nach Maßgabe des nationalen Rechts und der Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen zu fördern, die zugunsten der auszuliefernden Person getroffen werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR12066510
Alte Dokumentnummer
N4199763371J