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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 90/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Für die Griechische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Polizeibeamten der „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar!“ und des „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar!“ im Rahmen ihrer Kompetenzen, sowie unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
  2. Absatz 2,Für die Griechische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar!“.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006049

Dokumentnummer

NOR12066516

alte Dokumentnummer

N4199763378J