Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
Anträge auf Bewilligungen
§ 3. (1) Für Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 CWKG ist das CWKG-Antragsformular gemäß Anhang 1 zu verwenden. Für jede bewilligungspflichtige Chemikalie ist ein eigenes Antragsformular zu verwenden.Paragraph 3, (1) Für Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, CWKG ist das CWKG-Antragsformular gemäß Anhang 1 zu verwenden. Für jede bewilligungspflichtige Chemikalie ist ein eigenes Antragsformular zu verwenden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen.Anträge auf Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen.
(3)Absatz 3,Wird eine bewilligungspflichtige Tätigkeit neu aufgenommen, so ist der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einzubringen.Wird eine bewilligungspflichtige Tätigkeit neu aufgenommen, so ist der Antrag auf Bewilligung gemäß Absatz eins, spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12066525
Alte Dokumentnummer
N4199763432J