Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemiewaffenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
Meldungen
§ 4. (1) Für Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 CWKG ist das CWKG-Meldeformular gemäß Anhang 2 zu verwenden. Für jede meldepflichtige Chemikalie ist ein eigenes Meldeformular zu verwenden.Paragraph 4, (1) Für Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, CWKG ist das CWKG-Meldeformular gemäß Anhang 2 zu verwenden. Für jede meldepflichtige Chemikalie ist ein eigenes Meldeformular zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wird eine meldepflichtige Tätigkeit neu aufgenommen, so hat die Erstmeldung spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Nach der Erstmeldung gemäß Abs. 2 oder 3 hat jeder Meldepflichtige:Nach der Erstmeldung gemäß Absatz 2, oder 3 hat jeder Meldepflichtige:
eine Jahresabschlußmeldung bis spätestens 1. März des folgenden Kalenderjahres und
eine Jahresvorausmeldung bis spätestens 1. Oktober des vorangehenden Kalenderjahres abzugeben.
Dokumentnummer
NOR12066526
Alte Dokumentnummer
N4199763433J