Rechtstracker.at

§ 10 UBASG

Fassungen
24.07.1999 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1024.07.199930.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
§ 1001.01.199823.07.1999 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beratung und Abstimmung

Paragraph 10, (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

  1. Absatz 2,Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet.
  2. Absatz 3,Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  4. Absatz 5,Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  5. Absatz 6,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Schlagworte

Gegenantrag

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR12067188

Alte Dokumentnummer

N4199914213O