Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unabhängiger Bundesasylsenat
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
24.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Beratung und Abstimmung
§ 10. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.Paragraph 10, (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2)Absatz 2,Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
(5)Absatz 5,Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6)Absatz 6,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Dokumentnummer
NOR12067188
Alte Dokumentnummer
N4199914213O