Rechtstracker.at

§ 2 UBASG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200630.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
§ 222.11.200331.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 101/2003
§ 201.01.199821.11.2003 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

Paragraph 2, (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

  1. Absatz 2,Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Mitglieder können auch für die Außenstelle aufgenommen werden.
  2. Absatz 3,Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.
  3. Absatz 4,Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.
  4. Absatz 5,Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
    3. Ziffer 3
      über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR40068067