Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unabhängiger Bundesasylsenat
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
2. Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.Paragraph 2, (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Mitglieder können auch für die Außenstelle aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.
(4)Absatz 4,Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.
(5)Absatz 5,Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht
Dokumentnummer
NOR40068067