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§ 4 UBASG

Fassungen
22.11.2003 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 422.11.200330.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
§ 424.07.199921.11.2003 § → § BGBl. I Nr. 128/1999
§ 401.01.199823.07.1999 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

Paragraph 4, (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

  1. Absatz 2,Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
    1. Ziffer eins
      durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
    2. Ziffer 2
      mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
    3. Ziffer 3
      mit der Enthebung vom Amt.
  2. Absatz 3,Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
    2. Ziffer 2
      schriftlich darum ansucht,
    3. Ziffer 3
      die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
    4. Ziffer 4
      infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    5. Ziffer 5
      infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
    6. Ziffer 6
      eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
  3. Absatz 4,Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Absatz 3, Ziffer eins, findet Paragraph 13, Absatz 6, Anwendung.

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR40046113