Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unabhängiger Bundesasylsenat
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vollversammlung
§ 5. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die Vollversammlung.Paragraph 5, (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die Vollversammlung.
(2)Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über
die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (§ 7),die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (Paragraph 7,),
die Geschäftsordnung (§ 11),die Geschäftsordnung (Paragraph 11,),
den Tätigkeitsbericht (§ 12),den Tätigkeitsbericht (Paragraph 12,),
die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (§ 6 Abs. 4),die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (Paragraph 6, Absatz 4,),
die Amtsenthebung (§ 4).die Amtsenthebung (Paragraph 4,).
(3)Absatz 3,Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(4)Absatz 4,Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Amtsenthebung (§ 4) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Amtsenthebung (Paragraph 4,) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Absatz 5,Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(6)Absatz 6,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Dokumentnummer
NOR12066533
Alte Dokumentnummer
N4199763708J