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§ 5 UBASG

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199830.06.2008 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 77/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vollversammlung

Paragraph 5, (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die Vollversammlung.

  1. Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (Paragraph 7,),
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsordnung (Paragraph 11,),
    3. Ziffer 3
      den Tätigkeitsbericht (Paragraph 12,),
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (Paragraph 6, Absatz 4,),
    5. Ziffer 5
      die Amtsenthebung (Paragraph 4,).
  2. Absatz 3,Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  3. Absatz 4,Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Amtsenthebung (Paragraph 4,) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 5,Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 6,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR12066533

Alte Dokumentnummer

N4199763708J