Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung im Bundesland Wien bis zu 225 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, davon höchstens 75 für Schaustellerbetriebe, mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten. Paragraph eins, Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung im Bundesland Wien bis zu 225 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, davon höchstens 75 für Schaustellerbetriebe, mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
Dokumentnummer
NOR12066548
Alte Dokumentnummer
N4199763735J