Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 1997,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten Geltungsbereiches dieser Verordnung in nachstehenden Bundesländern bis zu 860 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten Geltungsbereiches dieser Verordnung in nachstehenden Bundesländern bis zu 860 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 150, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 100, davon höchstens 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: 120, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 100, davon höchstens 8 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 120, davon höchstens 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: 80, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 150
Vorarlberg: 40