Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1997 bis 30.09.1997 — BGBl. II Nr. 174/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199730.09.1997 BGBl. II Nr. 174/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 174/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen während des gesamten Geltungsbereiches dieser Verordnung in nachstehenden Bundesländern bis zu 860 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

  1. Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:       150, davon höchstens  8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten:          100, davon höchstens  6 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: 120, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:   100, davon höchstens  8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg:         120, davon höchstens  5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark:        80, davon höchstens 18 für Schaustellerbetriebe

Tirol:            150

Vorarlberg:        40

Gesetzesnummer

10006053

Dokumentnummer

NOR12066551

Alte Dokumentnummer

N4199763816J