Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Einziehung und Verfall
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 3 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach Paragraph 3, strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2)Absatz 2,Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
(3)Absatz 3,Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4)Absatz 4,Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen Kostenersatz zu melden.Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen Kostenersatz zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12066559
Alte Dokumentnummer
N4199810129O