Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. I Nr. 4/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1998 BGBl. I Nr. 4/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von blindmachenden Laserwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 4/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Einziehung und Verfall

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach Paragraph 3, strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
  2. Absatz 2,Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
  3. Absatz 3,Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen Kostenersatz zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10006054

Dokumentnummer

NOR12066559

Alte Dokumentnummer

N4199810129O