Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern - Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. November 1998 enden. Paragraph 2, Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 15. November 1998 enden.
Dokumentnummer
NOR12066567
Alte Dokumentnummer
N4199810416O