Kurztitel
Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 3. Bei den Erhebungen sind zu erfassen: Paragraph 3, Bei den Erhebungen sind zu erfassen:
(1)Absatz eins,Gemäß § 2 Z 1:Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins :
Anzahl der Reisenden insgesamt, gegliedert nach Reisende ins Inland, ins Ausland, nach Geschlecht und Alter;
Anzahl der Reisen insgesamt, gegliedert nach Reisen ins Inland, ins Ausland (nach Zielländern), nach Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel, Hauptunterkunftsart;
Anzahl der Übernachtungen, gegliedert nach Inland, Ausland (nach Zielländern);
Tourismusausgaben insgesamt; davon für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen (Inland, Ausland).
(2)Absatz 2,Gemäß § 2 Z 2:Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 :
Anzahl der Reisenden insgesamt (Inland, Ausland), nach Geschlecht;
Anzahl der Reisen insgesamt, nach Reisedauer, Abreisemonat, Hauptunterkunftsart, Reiseziel (Inland, Ausland nach Zielländern);
Anzahl der Übernachtungen (Inland, Ausland nach Zielländern);
Tourismusausgaben insgesamt (Inland, Ausland).
Schlagworte
Pauschalaufenthalt, Pauschalrundreise